Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Das Wichtigste in Kürze
Lassen Sie Handwerker in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung, Ihrem selbst bewohnten Eigenheim für sich arbeiten, dürfen Sie 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien zählen auch dazu.
Bis zu 1.200 Euro Steuern im Jahr können Sie damit sparen.
Absetzen dürfen Sie nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Zu den abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören beispielsweise die kompletten Schornsteinfegerkosten.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem eigenen Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück erfolgen. Es kann auch die Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus sein. Falls Ihre eigenen Kinder die Wohnung zeitweilig nutzen wird, ist das auch in Ordnung.
Die Förderung erstreckt sich auf das Wiederherstellen, Renovieren und Verschönern von Räumen, Einrichtung oder Haushalts- und Elektrogeräten.
Ob es sich um einen eingetragenen Handwerksbetrieb handelt, ist für den Steuerabzug nicht entscheidend — wohl aber, dass die Arbeiten legal sind. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Sie müssen eine offizielle Rechnung vorweisen können, die Sie nicht bar, sondern per Überweisung beglichen haben. Nur dann erkennt das Finanzamt Ihren Beleg an.
Belege müssen Sie aber erst dann einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Andere unbare Zahlungsformen wie beispielsweise die Kreditkartenzahlung gehen natürlich auch.
Von den Arbeitskosten, die Sie gezahlt haben, können Sie 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Mehrwertsteuer setzen Sie mit an. Ebenfalls anrechnen können Sie Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel, also etwa Klebeband und Abdeckplane, die der von Ihnen beauftragte Maler verwendet. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich. Damit können Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr zurückerhalten (§ 35a EStG).
Steuerlich geltend machen können Sie den Lohn für handwerkliche Arbeiten. Auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchsmittel, die für die Arbeiten nötig sind sowie die Entsorgung von Abfällen – aber nur dann, wenn das Teil Ihres Auftrags für Modernisierungsarbeiten ist. Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind. Tapeten, Farben und Fliesen zahlen Sie also ganz allein. Dementsprechend sollte die Rechnung die Arbeitskosten separat ausweisen.
Während viele Gutachtertätigkeiten nicht abzugsfähig sind, sieht dies bei handwerklichen Tätigkeiten zur Instandhaltung anders aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage durch einen Handwerker eine steuerbegünstigte Leistung sein kann (Urteil vom 6. November 2014, Az. VI R 1/13). Schließlich erhöhe die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit die Lebensdauer. Selbst wenn dafür eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt werde, sei dies keine gutachterliche Tätigkeit.
Im November 2016 hat sich die Finanzverwaltung an diese Sichtweise des BFH angeschlossen. Die Finanzverwaltung ist nach einer Reihe von steuerzahlerfreundlichen Urteilen großzügiger geworden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 erlaubt nun den Steuerabzug, wenn Anlagen auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin überprüft werden – unabhängig, ob damit einem Schaden vorgebeugt werden soll oder ob es der Schadensbeseitigung dient (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).
Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus
Wartung der Heizungsanlage
Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett
Modernisierung des Badezimmers
Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten. Wenn das Gerät in einer Hausratversicherung mitversichert werden kann, ist es grundsätzlich möglich, dass die Reparaturkosten als Handwerkerleistungen absetzbar sind.
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